Das Datenschutz- Glossar.

Die Begriffe des Datenschutzrechts, erklärt von Anwälten. Kurz genug zum Nachschlagen, präzise genug zum Zitieren.

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62 Begriffe, von A bis Z.

7 Begriffe

Berechtigtes Interesse / Interessenabwägung Das berechtigte Interesse ist eine Rechtsgrundlage, nach der eine Verarbeitung zulässig ist, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO Berichtigungsrecht / Korrekturrecht Das Berichtigungsrecht gibt jeder Person den Anspruch, unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich berichtigen und unvollständige Daten vervollständigen zu lassen. Art. 16 DSGVO Besondere Kategorien personenbezogener Daten Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind besonders sensible Informationen, deren Verarbeitung nach Art. 9 DSGVO grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise erlaubt ist. Art. 9 DSGVO Betroffene Person / Betroffener Betroffene Person ist die identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen. Art. 4 Nr. 1 DSGVO Biometrische Daten Biometrische Daten sind mit speziellen technischen Verfahren gewonnene Daten zu körperlichen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen, die eine eindeutige Identifizierung einer Person ermöglichen oder bestätigen. Art. 4 Nr. 14 DSGVO Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Das Bundesdatenschutzgesetz ergänzt die DSGVO in Deutschland und füllt die Spielräume aus, die die Verordnung den Mitgliedstaaten lässt. § 1 BDSG Bußgeld Bußgelder nach der DSGVO können bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Art. 83 DSGVO

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Datenminimierung / Datensparsamkeit Datenminimierung ist der Grundsatz, dass nur so viele personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, wie für den jeweiligen Zweck notwendig sind. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO Datenpanne Eine Datenpanne ist eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, etwa durch Verlust, unbefugten Zugriff oder versehentliche Offenlegung. Art. 4 Nr. 12 DSGVO Datenschutz Datenschutz ist der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Art. 8 GRCh Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist eine strukturierte Risikoanalyse für Datenverarbeitungen, die voraussichtlich ein hohes Risiko für Betroffene bergen. Art. 35 DSGVO Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Die Datenschutz-Grundverordnung ist die europäische Verordnung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU einheitlich regelt. Art. 2 DSGVO Datenschutzbeauftragter (DSB) Der Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften in einer Organisation und ist Ansprechpartner für Aufsichtsbehörde und Betroffene. Art. 37 DSGVO Datenschutzerklärung Die Datenschutzerklärung ist die Information, mit der ein Verantwortlicher betroffene Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufklärt, typischerweise auf einer Website. Art. 12 DSGVO Datensicherheit Datensicherheit bezeichnet den Schutz von Daten vor Verlust, Manipulation und unbefugtem Zugriff durch technische und organisatorische Maßnahmen. Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO Drittland Ein Drittland ist datenschutzrechtlich jeder Staat außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Art. 44 DSGVO Drittlandtransfer / internationale Datenübermittlung Ein Drittlandtransfer ist die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Staat außerhalb der EU und des EWR oder an eine internationale Organisation. Art. 44 bis 46 DSGVO

7 Begriffe

Verantwortlicher Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde oder Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Art. 4 Nr. 7 DSGVO Verarbeitung personenbezogener Daten Verarbeitung ist jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, vom Erheben über das Speichern und Verwenden bis zum Löschen. Art. 4 Nr. 2 DSGVO Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt beschreibt den Grundsatz, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten verboten ist, solange sie nicht durch eine Rechtsgrundlage erlaubt ist. Art. 6 Abs. 1 DSGVO Verschlüsselung Verschlüsselung ist die Umwandlung von Daten mithilfe eines Schlüssels in eine Form, die nur mit dem passenden Schlüssel wieder lesbar ist. Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen zu welchem Zweck verarbeitet. Art. 30 Abs. 1 DSGVO Videoüberwachung Videoüberwachung ist die Beobachtung von Räumen oder Flächen mit optisch-elektronischen Einrichtungen und datenschutzrechtlich zulässig, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO Volkszählungsurteil Das Volkszählungsurteil ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983, mit der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründet wurde. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983

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