Zweckbindung ist der Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer damit unvereinbaren Weise weiterverarbeitet werden dürfen.
Inhalt
Der Zweck muss vor der Erhebung feststehen und so konkret beschrieben sein, dass sich der Umfang der Verarbeitung daraus ableiten lässt. Allgemeine Formulierungen wie Verbesserung unserer Dienste genügen nicht.
Zweckänderung
Eine Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck ist zulässig, wenn sie mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist. Zu prüfen sind unter anderem die Verbindung zwischen den Zwecken, der Zusammenhang der Erhebung, die Art der Daten, mögliche Folgen und vorhandene Garantien wie Verschlüsselung oder Pseudonymisierung.
Über eine Zweckänderung ist die betroffene Person vorab zu informieren. Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecke gelten unter bestimmten Garantien als vereinbar.
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO
- Grundsatz der Zweckbindung.
- Art. 6 Abs. 4 DSGVO
- Kriterien für die Vereinbarkeit einer Zweckänderung.
- Art. 13 Abs. 3 DSGVO
- Information bei Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken.
- §§ 23 und 24 BDSG
- Nationale Regeln zur Zweckänderung.