Zugriffskontrolle stellt sicher, dass Berechtigte ausschließlich auf die Daten zugreifen können, die sie für ihre Aufgaben benötigen.
Abgrenzung
Die Zutrittskontrolle betrifft den physischen Zutritt zu Räumen, die Zugangskontrolle die Anmeldung an Systemen. Die Zugriffskontrolle setzt danach an und regelt, welche Daten ein angemeldeter Nutzer lesen, ändern oder löschen darf.
Umsetzung
- Berechtigungskonzept nach dem Need-to-know-Prinzip
- rollenbasierte Rechtevergabe
- regelmäßige Überprüfung und Entzug nicht mehr benötigter Rechte
- Protokollierung von Zugriffen auf sensible Daten
Der Katalog in § 64 Abs. 3 BDSG, der unmittelbar nur für Polizei und Justiz gilt, wird in der Praxis häufig als Orientierung für solche Kontrollziele genutzt.
Rechtsgrundlagen
- Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO
- Sicherstellung der Vertraulichkeit.
- Art. 25 Abs. 2 DSGVO
- Beschränkung der Zugänglichkeit durch Voreinstellungen.
- § 64 Abs. 3 BDSG
- Katalog von Kontrollzielen, unter anderem Zugriffskontrolle.