Der Grundsatz der Speicherbegrenzung verlangt, dass personenbezogene Daten nur so lange in identifizierbarer Form gespeichert werden, wie es für den Zweck der Verarbeitung erforderlich ist.
Wie lange Daten gespeichert werden dürfen
Eine einheitliche Frist gibt es nicht. Maßgeblich sind der Zweck der Verarbeitung und gesetzliche Aufbewahrungspflichten, etwa aus Handels- und Steuerrecht. Nach Ablauf sind die Daten zu löschen oder zu anonymisieren.
Wo sich noch keine feste Frist bestimmen lässt, sind Kriterien für ihre Festlegung und regelmäßige Überprüfungen vorzusehen.
Transparenz
Die Speicherdauer oder die Kriterien für ihre Festlegung müssen in den Datenschutzinformationen genannt werden. Im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sind die vorgesehenen Löschfristen zu dokumentieren.
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO
- Grundsatz der Speicherbegrenzung.
- Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO
- Information über die Speicherdauer.
- Erwägungsgrund 39 DSGVO
- Fristen für Löschung und regelmäßige Überprüfung.