Schadensersatz nach der DSGVO

Datenschutz-Glossar · 1 Minute Lesezeit

Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz.

Voraussetzungen

Erforderlich sind ein Verstoß gegen die DSGVO, ein Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang. Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Mai 2023 (C-300/21, Österreichische Post) entschieden, dass der bloße Verstoß allein keinen Anspruch begründet, zugleich aber keine Erheblichkeitsschwelle für den Schaden besteht.

Ein immaterieller Schaden kann nach der Rechtsprechung bereits im Kontrollverlust über die eigenen Daten oder in der begründeten Befürchtung eines Missbrauchs liegen. Die Beträge bewegen sich in der Praxis oft im niedrigen dreistelligen Bereich, können sich bei vielen Betroffenen aber summieren.

Wer haftet?

Es haften der Verantwortliche und, soweit er gegen seine Pflichten verstoßen hat, der Auftragsverarbeiter. Sie werden von der Haftung befreit, wenn sie nachweisen, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, in keinerlei Hinsicht verantwortlich sind.

Rechtsgrundlagen

Art. 82 DSGVO
Haftung und Recht auf Schadensersatz.
Art. 79 DSGVO
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.
Erwägungsgrund 146 DSGVO
Weite Auslegung des Schadensbegriffs.

Stand: September 2026

Fragen zu diesem Thema?

Dr. Georg Schröder, LL.M. · Geschäftsführer, Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter

Gespräch vereinbaren

In 20 Minuten wissen Sie, wo Sie stehen.

Wir klären, wo bei Datenschutz, KI und Informationssicherheit Handlungsbedarf besteht - und was Sie konkret als Nächstes tun sollten.