Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz.
Voraussetzungen
Erforderlich sind ein Verstoß gegen die DSGVO, ein Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang. Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Mai 2023 (C-300/21, Österreichische Post) entschieden, dass der bloße Verstoß allein keinen Anspruch begründet, zugleich aber keine Erheblichkeitsschwelle für den Schaden besteht.
Ein immaterieller Schaden kann nach der Rechtsprechung bereits im Kontrollverlust über die eigenen Daten oder in der begründeten Befürchtung eines Missbrauchs liegen. Die Beträge bewegen sich in der Praxis oft im niedrigen dreistelligen Bereich, können sich bei vielen Betroffenen aber summieren.
Wer haftet?
Es haften der Verantwortliche und, soweit er gegen seine Pflichten verstoßen hat, der Auftragsverarbeiter. Sie werden von der Haftung befreit, wenn sie nachweisen, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, in keinerlei Hinsicht verantwortlich sind.
Rechtsgrundlagen
- Art. 82 DSGVO
- Haftung und Recht auf Schadensersatz.
- Art. 79 DSGVO
- Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.
- Erwägungsgrund 146 DSGVO
- Weite Auslegung des Schadensbegriffs.