Videoüberwachung

Datenschutz-Glossar · 1 Minute Lesezeit

Videoüberwachung ist die Beobachtung von Räumen oder Flächen mit optisch-elektronischen Einrichtungen und datenschutzrechtlich zulässig, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist.

Rechtsgrundlage

Private Unternehmen stützen Videoüberwachung in der Regel auf ihr berechtigtes Interesse, etwa den Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus. Erforderlich ist eine Abwägung mit den Interessen der Gefilmten. Bereiche wie Umkleiden, Sanitärräume oder Pausenräume sind tabu.

Auf die Videoüberwachung ist durch gut sichtbare Hinweisschilder aufmerksam zu machen, die die wichtigsten Informationen enthalten und auf die vollständige Datenschutzinformation verweisen.

Speicherdauer und Beschäftigte

Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Die Aufsichtsbehörden halten regelmäßig eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden für angemessen, längere Fristen müssen begründet werden.

Werden Beschäftigte erfasst, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erfordert eine Datenschutz-Folgenabschätzung.

Rechtsgrundlagen

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage privater Betreiber.
§ 4 BDSG
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume.
Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO
Datenschutz-Folgenabschätzung bei umfangreicher Überwachung.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Mitbestimmung des Betriebsrats.

Stand: September 2026

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Dr. Georg Schröder, LL.M. · Geschäftsführer, Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter

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