Arbeitnehmerdatenschutz

Datenschutz-Glossar · 1 Minute Lesezeit

Arbeitnehmerdatenschutz, auch Beschäftigtendatenschutz, umfasst die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerbern, Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten.

Welche Regeln gelten?

Die DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten in Art. 88, spezifischere Vorschriften für den Beschäftigungskontext zu erlassen. Deutschland hat davon mit § 26 BDSG Gebrauch gemacht. Daneben können Kollektivvereinbarungen wie Betriebsvereinbarungen eine eigene Rechtsgrundlage bilden.

Der EuGH hat mit Urteil vom 30. März 2023 (C-34/21) Zweifel geweckt, ob eine Generalklausel wie § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG den Anforderungen des Art. 88 DSGVO genügt. In der Praxis wird die Verarbeitung deshalb zusätzlich auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt, insbesondere auf die Erforderlichkeit für das Arbeitsverhältnis.

Typische Anwendungsfälle

Relevant sind unter anderem Bewerbungsverfahren, Personalakte, Lohnabrechnung, Zeiterfassung, E-Mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz sowie Kontrollen zur Aufdeckung von Straftaten.

Einwilligungen von Beschäftigten sind wegen des Abhängigkeitsverhältnisses nur eingeschränkt tragfähig. Sie müssen freiwillig sein und sollen nach § 26 Abs. 2 BDSG schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Rolle des Betriebsrats

Technische Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen, unterliegen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Eine Betriebsvereinbarung schafft hier Rechtssicherheit, wenn sie die Vorgaben der DSGVO einhält.

Rechtsgrundlagen

Art. 88 DSGVO
Öffnungsklausel für spezifischere Vorschriften im Beschäftigungskontext.
§ 26 BDSG
Nationale Regelung zur Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses.
Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO
Verarbeitung zur Vertragserfüllung und zur Erfüllung rechtlicher Pflichten des Arbeitgebers.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Mitbestimmung des Betriebsrats bei technischen Überwachungseinrichtungen.

Stand: September 2026

Fragen zu diesem Thema?

Dr. Georg Schröder, LL.M. · Geschäftsführer, Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter

Gespräch vereinbaren

In 20 Minuten wissen Sie, wo Sie stehen.

Wir klären, wo bei Datenschutz, KI und Informationssicherheit Handlungsbedarf besteht - und was Sie konkret als Nächstes tun sollten.