Das berechtigte Interesse ist eine Rechtsgrundlage, nach der eine Verarbeitung zulässig ist, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen.
Die Prüfung in drei Schritten
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verlangt eine Prüfung in drei Schritten:
- Es muss ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen. Rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen kommen in Betracht.
- Die Verarbeitung muss zur Wahrung dieses Interesses erforderlich sein. Gibt es ein milderes Mittel, scheidet sie aus.
- Die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person dürfen nicht überwiegen (Interessenabwägung).
Worauf es bei der Abwägung ankommt
Zu berücksichtigen sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die Art der Daten, der Umfang der Verarbeitung und mögliche Schutzmaßnahmen. Als mögliche berechtigte Interessen nennt die DSGVO etwa Betrugsprävention, Netz- und Informationssicherheit und Direktwerbung.
Die Abwägung sollte dokumentiert werden. Betroffene können der Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO widersprechen. Behörden können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf diese Rechtsgrundlage stützen.
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
- Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses.
- Erwägungsgründe 47 bis 49 DSGVO
- Beispiele für berechtigte Interessen und Hinweise zur Abwägung.
- Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO
- Pflicht, das verfolgte berechtigte Interesse anzugeben.
- Art. 21 DSGVO
- Widerspruchsrecht gegen Verarbeitungen auf dieser Grundlage.