Drittlandtransfer / internationale Datenübermittlung

Datenschutz-Glossar · 1 Minute Lesezeit

Ein Drittlandtransfer ist die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Staat außerhalb der EU und des EWR oder an eine internationale Organisation.

Zweistufige Prüfung

Zunächst muss die Übermittlung als solche zulässig sein, also eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO haben. Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

Als Übermittlung gilt auch der Fernzugriff aus einem Drittland, etwa durch einen Support-Dienstleister.

Instrumente für den Transfer

  • Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission
  • Standardvertragsklauseln
  • verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Binding Corporate Rules)
  • Ausnahmen für bestimmte Fälle, etwa ausdrückliche Einwilligung oder Vertragserfüllung

Seit dem Schrems-II-Urteil ist beim Einsatz von Standardvertragsklauseln zusätzlich zu prüfen, ob das Recht des Empfängerlands den Schutz untergräbt (Transfer Impact Assessment).

Rechtsgrundlagen

Art. 44 bis 46 DSGVO
Grundsätze, Angemessenheitsbeschluss und geeignete Garantien.
Art. 47 DSGVO
Verbindliche interne Datenschutzvorschriften.
Art. 49 DSGVO
Ausnahmen für bestimmte Fälle.

Stand: September 2026

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Dr. Georg Schröder, LL.M. · Geschäftsführer, Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter

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