Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt beschreibt den Grundsatz, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten verboten ist, solange sie nicht durch eine Rechtsgrundlage erlaubt ist.
Bedeutung
Nicht der Betroffene muss begründen, warum seine Daten nicht verarbeitet werden sollen, sondern der Verantwortliche, warum er sie verarbeiten darf. Die DSGVO bringt das in Art. 6 Abs. 1 zum Ausdruck: Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der dort genannten Bedingungen erfüllt ist.
Herkunft und Kritik
Der Begriff stammt aus dem früheren deutschen Datenschutzrecht. Kritiker halten ihn für missverständlich, weil die Rechtsgrundlagen des Art. 6 DSGVO, insbesondere das berechtigte Interesse, weit gefasst sind. In der Sache gilt der Grundsatz aber fort, für besondere Kategorien in Art. 9 Abs. 1 DSGVO sogar als ausdrückliches Verbot.
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 DSGVO
- Rechtmäßigkeit nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage.
- Art. 9 Abs. 1 DSGVO
- Ausdrückliches Verarbeitungsverbot für besondere Kategorien.
- Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO
- Grundsatz der Rechtmäßigkeit.