Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Befugnis jedes Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Herkunft
Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Grundrecht im Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet. Es ist nicht ausdrücklich im Grundgesetz genannt, gilt aber als Fundament des deutschen Datenschutzrechts.
Einschränkungen
Das Recht gilt nicht schrankenlos. Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die hinreichend klar ist, einem überwiegenden Allgemeininteresse dient und verhältnismäßig ist.
Auf europäischer Ebene schützen die Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta Privatleben und personenbezogene Daten. Im Anwendungsbereich der DSGVO stehen diese Grundrechte im Vordergrund.
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht als Grundlage.
- BVerfGE 65, 1
- Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983.
- Art. 7 und 8 GRCh
- Europäische Grundrechte auf Privatleben und Datenschutz.